Allgemeine Vertragsbedingungen zu Servicevereinbarungen

Stand: 03.05.2024

  1. Inhalt des Vertrages

    FAAC Türautomation Austria GmbH versteht sich als Rechtsnachfolgerin der record Austria GmbH. FAAC Türautomation Austria GmbH verpflichtet sich, bei in der zugehörigen Servicevereinbarung aufgeführten Türautomaten (nachstehend „Anlagen“ genannt), die Leistungen, je nach Vertragstyp zu erbringen. Nachträglich, nicht von uns durchgeführte Änderungen an der Türanlage oder deren Umfeld, welche eine Zugängigkeit zur Anlage verhindern oder erschweren (z.B. Regale, Holzverschalungen etc.) sind vom Kunden zu entfernen. Andernfalls werden die Kosten für den Mehraufwand von uns zusätzlich in Rechnung gestellt.

  2. Beschränkungen der Serviceleistungen

    Die Leistung von FAAC Türautomation Austria GmbH entfällt bei:

    • Anlagen, die durch Verwendung von Zubehör, welches nicht von FAAC Türautomation Austria GmbH geliefert oder genehmigt worden ist, ergänzt, abgeändert oder beschädigt wurden;
    • Anlagen, die nicht von FAAC Türautomation Austria GmbH oder von ihr autorisierten Personen abgeändert oder ergänzt wurden;
    • Anlagen, die durch andere Ursachen als die normale Abnützung beschädigt wurden, insbesondere durch nicht sorgfältige Behandlung oder Bedienung, Vandalismus, Eingriffe Dritter oder höhere Gewalt (z.B. Feuer, Wasser, Explosion, Blitzschlag);
    • Ein- und Ausbau von Zubehör, Zusatzgeräten oder anderen Einrichtungen, Ausführungen von Spezifikationsänderungen und Generalüberholungen der Anlagen.
  3. Servicegebühren
    • Der Kunde schuldet FAAC Türautomation Austria GmbH für die Erbringung der Serviceleistung gemäss diesem Vertrag die festgelegte Servicegebühr.
    • Verlangt der Kunde Serviceleistungen außerhalb der Geschäftszeit, werden diese separat verrechnet.
    • Allfällige mündliche oder telefonische Preisangaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch FAAC Türautomation Austria GmbH.
    • Die Servicegebühr verändert sich jährlich prozentuell im selben Ausmaß wie die Änderung des Verbraucherpreisindex 1986 („VPI 86“), jeweils per September jeden Jahres.
    • Die Verlautbarung des VPI 86 ist nachzulesen unter: https://www.statistik.at/Indexrechner/Controller
    • Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt der diesem am meisten entsprechenden Index gegenüber der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarten Indexzahl.
  4. Wartungseinsätze
    • Aviso: Ist ein Aviso unumgänglich (z.B.: variable Öffnungszeiten/nur nach Ankündigung ist Zutritt möglich etc.), ist dieses nicht als Terminvereinbarung anzusehen. Es beinhaltet einen Anruf, maximal einen Tag im Voraus, wobei der Wartungseinsatz lediglich für den Vor- bzw. Nachmittag avisiert wird.
    • Terminvereinbarung: Auf Wunsch ist eine kostenpflichtige Terminvereinbarung möglich. Diese beinhaltet eine Terminfixierung auf einen beliebigen Tag innerhalb des Planmonates und ist vom Kunden erstmals bei Vertragsabschluss bekannt zu geben, für jedes darauffolgende Jahr wird der Termin rechtzeitig, telefonisch und ohne Aufforderung, von FAAC Türautomation Austria GmbH abgestimmt. Ist der Vertragspartner telefonisch nicht erreichbar, wird das Datum der letztjährigen Wartung bzw. der darauffolgende Werktag, als Termin herangezogen.
    • Wartung nicht möglich: Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Umstände (z.B.: Schließzeiten tagsüber, Türe demontiert/Filiale wegen Umbau geschlossen/Antrieb unzugänglich etc.), die eine Wartung laut Vertrag unmöglich machen, FAAC Türautomation Austria GmbH sofort bekannt zu geben. Für eine vergebliche Anfahrt des Technikers verrechnet FAAC Türautomation Austria GmbH die Anfahrtspauschale der jeweiligen Zone.
  5. Zahlungsbedingungen

    FAAC Türautomation Austria GmbH stellt dem Kunden die Servicegebühr jeweils für 1 Jahr in Rechnung. Die Servicegebühr sowie alle dem Kunden durch FAAC Türautomation Austria GmbH speziell in Rechnung gestellten Ersatzteile sind 10 Tage nach Rechnungslegung netto zu bezahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
    Sofern sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug befindet, ist FAAC Türautomation Austria GmbH berechtigt, Verzugszinsen von derzeit 9,08% p.a.  zuzüglich Mahnspesen von EUR 40,- in Rechnung zu stellen, weitere Serviceleistungen einzustellen und / oder den Servicevertrag fristlos aufzulösen.

  6. Haftung

    FAAC Türautomation Austria GmbH haftet nur für solche Schäden, die nachweislich auf grob schuldhaftes bzw. vorsätzliches Verhalten bei Durchführung der Serviceleistung zurückzuführen sind. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.

  7. Garantie

    FAAC Türautomation GmbH leistet auf Ersatzteile eine Garantie von 6 (sechs) Monaten. Glasbruch ist ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen. (Wir empfehlen, eine Versicherung abzuschließen.) Die Garantie erlischt:

    • wenn ohne Einverständnis von FAAC Türautomation Austria GmbH an der gelieferten Anlage irgendwelche Änderungen oder Eingriffe vorgenommen werden,
    • wenn Schäden durch unsachgemäße Behandlung nachzuweisen sind,
    • bei Schäden infolge natürlicher Abnützung (Verschleißteile, z.B. Bodenführungen).
  8. Beendigung des Vertrages

    Die Vertragsdauer beträgt 4 (vier) Jahre. Beide Parteien sind berechtigt, danach diesen Servicevertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf eines Servicevertragsjahres schriftlich zu kündigen. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.

  9. Änderung und Gültigkeit des Vertrages

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  10. Gerichtsstand

    Erfüllungsort für die Zahlung des AG ist der Unternehmensort der Hauptniederlassung des AN.
    Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und AN ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
    Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der AG Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlicher Gerichtsstand am Ort der Hauptniederlassung des AN. 
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 
Bei Lieferungen ins Ausland kann der AN nach seiner Wahl auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der AG seinen Sitz hat, Klage erheben.

  11. Rechnungsadresse

    Störungsbehebungen / Regiearbeiten im Zuge und außerhalb von Wartungsarbeiten werden an Sie als Vertragspartner in Rechnung gestellt.
    Sollen derartige Arbeiten abweichend an Dritte (z.B. Mieter) verrechnet werden, ersuchen wir Sie schon bei Abschluss dieser Vereinbarung um entsprechende Information. Dies vermeidet zusätzlichen Aufwand und Kosten (25€ Bearbeitungsgebühr) für die etwaige Umschreibung einer Rechnung. Dieser genannte, abweichende Rechnungsempfänger hat auch Ihre Einwilligung zur Beauftragung von Störungsbehebungen.


FAAC Türautomation Austria GmbH

Zwingenstraße 17
2380 Perchtoldsdorf
Österreich
FN: 73.295 m
UID: ATU 19386901